Durch eine notarielle General- und Vorsorgevollmacht können Sie eine Person Ihres Vertrauens bevollmächtigen, Ihre Angelegenheiten zu regeln. Die Vollmacht sollte grundsätzlich sehr umfassend sein, denn der Vorteil einer solchen General- und Vorsorgevollmacht liegt darin, dass für die Bereiche, für die eine Vollmacht erteilt worden ist, kein gerichtliches Betreuungsverfahren durchgeführt werden muss.
Hierzu müssen Sie wissen, dass es im Unfall- oder Krankheitsfall keine gesetzliche Vertretungsmacht von Ehegatten untereinander oder von Eltern gegenüber Kindern bzw. umgekehrt gibt. Es steht somit kein Vertreter zur Verfügung, wenn Sie aufgrund eines Unfalls oder Krankheit Ihre Angelegenheiten nicht mehr selber regeln können.
Haben Sie niemandem eine General- und Vorsorgevollmacht erteilt, muss im Regelfall durch das Betreuungsgericht, eine Person gefunden werden, die in der Lage ist Sie zu vertreten. Diese Person wird dann Ihr gerichtlich bestellter Vertreter.
Da dies auch "junge" Menschen und Paare treffen kann, ist eine General- und Vorsorgevollmacht nicht nur etwas für die "Älteren".