Keiner von uns befasst sich gerne mit dem Tod. Es ist jedoch dringend notwendig, seine Erbfolge vorausschauend zu planen und insbesondere auch für eine verlässliche Umsetzung der eigenen Vorstellungen zu sorgen. Erfolgt dies nicht, drohen schlussendlich nicht nur der Zerfall des zu Lebzeiten hart erarbeiteten Vermögens, sondern auch langwierige Streitigkeiten und die Zerstörung des Familienfriedens. Daneben kann, bei richtiger Gestaltung, eine erhebliche Mehrbelastung der Erben durch die Erbschaftssteuer vermieden werden. Vor diesem Hintergrund können wir nur dringend empfehlen, rechtzeitig über die Errichtung eines Testamentes oder eines Erbvertrages nachzudenken und sich hierzu von einem Fachmann beraten zu lassen. Wir stehen Ihnen gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung und gehen in diesem Zusammenhang gerne auch auf das Thema "Pflichtteilsrecht" ein.
WARUM EIN NOTAR ?
Testamente können eigenhändig - also auch ohne Notar - errichtet werden, während ein (bindender) zweiseitiger Erbvertrag stets der notariellen Form bedarf.
Nachfolgend eine Übersicht der Vorteile des notariellen Testaments/Erbvertrags:
Der Notar stellt die Testierfähigkeit des Erblassers fest.
Zeit und Kostenersparnis, da die Erben nur bei einer notariell errichteten Verfügung von Todes wegen (etwa zur Legitimation bei Banken oder - zwingend - bei vorhandenem Grundbesitz) keinen Erbschein benötigen; letzterer kostet einschließlich des erforderlichen Erbscheinsantrages oft mehr als die Beurkundung des Erbvertrages oder des Testamentes. Und bedenken Sie, dass im notariellen Erbvertrag im Regelfall zwei Erbfälle geregelt werden und somit im Regelfall ein zweifacher Vorteil besteht.
Gewähr der tatsächlichen Eröffnung des notariellen Testaments/Erbvertrags durch die gesetzlich vorgeschriebene Registrierung (keine Gefahr des "Verschwindenlassens" des Testaments oder des Nichtauffindens).
Gewähr einer fachgerechten Beratung.
Durch Verwendung rechtlich abgesicherter Formulierungen, Gewähr der Umsetzung des tatsächlichen Erblasserwillens (die gesetzlich vorgesehenen Fachbegriffe sind dem Laien oft unbekannt und haben völlig andere Rechtsfolgen als diejenigen, die der Laie mit Ihnen verbindet).
Beispiel: Die Formulierung: "Erbe meines Hauses ist Max" ist falsch. Hier werden die Rechtsinstitute des "Vermächtnisses" und der "Erbeinsetzung" vermischt. Folge: Es kann streitig werden, ob der Erblasser einen Erben bestimmen - und die anderen Verwandten von der Erbfolge ausschließen - wollte, oder ob der Erblasser Max nur das Grundstück zuwenden wollte.