Ein Erbschein weist Sie gegenüber Behörden, Gerichten, Banken usw. als Erbe aus. Er ist im Allgemeinen erforderlich, wenn der Erblasser keinen notariellen Erbvertrag oder kein notarielles Testament hinterlassen hat, in welcher er den Erben namentlich benannt hat. Die Erbfolge kann, insbesondere wenn zum Nachlass Grundbesitz oder Anteile an Fondsgesellschaften gehören, gegenüber dem Registergericht bzw. Grundbuchamt nur auf diese Weise nachgewiesen werden. Einige Banken und Sparkassen geben zudem Bank- oder Depotvermögen nur gegen Vorlage eines Erbscheins frei.
In dem, von einem Notar entworfenen Erbscheinsantrag, versichern Sie an Eides statt, dass die dort gemachten Angaben zu den erbrechtlichen Verhältnissen des Erblassers der Wahrheit entsprechen. Der notarielle Erbscheinsantrag wird sodann von dem Nachlassgericht geprüft; häufig nach Anhörung der übrigen Erben, erteilt das Nachlassgericht sodann den beantragten Erbschein.