Für die meisten Beteiligten stellt der Verkauf oder Kauf einer Immobilie, allein von der finanziellen Bedeutung, alle anderen Geschäfte in den Schatten. Es müssen erhebliche Beträge des ersparten Vermögens investiert werden und meist zusätzlich Darlehen aufgenommen werden. Auch für den Verkäufer ist der Grundbesitz häufig der bedeutendste Gegenstand des eigenen Vermögens.
Der Gesetzgeber hat die Mitwirkung des Notars vorgesehen, damit Sie als Verkäufer oder Käufer, bei einem solch wichtigen Vorgang sachgemäß beraten werden. Zum Beispiel soll so verhindert werden, dass der Käufer den Kaufpreis zahlt, ohne aber die Immobilie zu erhalten. Auf der anderen Seite soll der Verkäufer seine Immobilie nicht verlieren, ohne den Kaufpreis zu erhalten. Es muss zudem sichergestellt werden, dass der Käufer die Immobilie ohne Grundschulden oder Hypotheken erhält, die noch Darlehen des Verkäufers absichern.
Wir informieren Sie gerne über die verschiedenen Regelungsmöglichkeiten, insbesondere in Bezug auf den Besitzübergang, die Übernahme etwaiger Mietverhältnisse, die Gewährleistung, die Finanzierung und besprechen mit Ihnen Ihre Zielvorstellungen. Wir sehen für Sie das Grundbuch ein und prüfen, ob dort Belastungen verzeichnet sind, die einer besonderen Regelung bedürfen. Außerdem nehmen wir besondere Bestimmungen in den Vertrag auf, abhängig davon, ob der Kaufgegenstand eine Eigentumswohnung, ein Ein- oder Mehrfamilienhaus oder ein Bauplatz ist.
Beachten Sie bitte, dass wenn Sie eine Wohnung kaufen, in die bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft eintreten. Die dort gefassten Beschlüsse wirken für und gegen Sie. Bitte informieren Sie sich im Vorfeld hierüber, indem Sie sich vom Verkäufer die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlungen zeigen lassen. Auch können Mieter von Wohnungen zum Vorkauf berechtigt sein, wenn z.B. der Mietvertrag vor der Aufteilung des Grundstücks in Wohn- und Teileigentum abgeschlossen wurde.
Da Ihr Käufer im Regelfall ihre alten Belastungen (wie z.B. Wohnungsrechte der Eltern usw.) und eingetragene Grundschulden und Hypotheken nicht übernehmen will, klären Sie bitte die Belastungen Ihres Grundeigentums im Vorfeld ab. Wichtig zu wissen ist, dass die Rückzahlung eines Bankdarlehens allein, nicht zur Löschung einer Grundschuld/Hypothek führt, welche Sie z.B. damals, als Sie das Grundeigentum gekauft haben, im Grundbuch eintragen lassen haben. Die Grundschulden werden nur aufgrund eines separaten notariell zu beglaubigenden Antrags gelöscht. Für diesen Antrag müssen Sie die Löschungsunterlagen samt evtl. Grundschuldbrief (beides erhalten Sie von Ihrer Bank) beim Notar vorlegen.